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Haftung

bei Programmfehlern und Viren
    Referent: Freiberr Günther v. Gravenreuth (Anwalt)
    Hier kann leider nur eine unvollkommene Wiedergabe der Auskünfte erfolgen. (Auch mein Turbo-Kuli konnte leider nicht mithalten. Außerdem bin ich kein Jurist.) Aber dieser Text kann im Zweifelsfalle sowieso keinen Anwalt ersetzten. (Aber ich hab' mir trotzdem Mühe gegeben, keinen Müll zu erzählen.) [Schönen gruß von Anna und Arthur, der, der daß Maul hält]

    Das wichtigste Gesetz in diesem Zusammenhang ist das Produkthaftungsgesetz, das regelt, unter welchen Bedingungen wer wie weit für Schäden haften muß, die durch ein Produkt (in unserem Falle ein Programm) wie auch immer verursacht werden.

    Ein Hersteller muß selbstverständlich haften für vorsätzlich verursachte Schäden und bei "positiver Vertragsverletzung", d.h., wenn eine zugesicherte Eigenschaft vom Produkt nicht erfüllt wird. In letzterem Fall hat der Käufer ein Rücktrittsrecht (vom Vertrag), falls der Fehler nicht schnell genug behoben wird, und es besteht für den Hersteller eine Schadenersatzpflicht. (Das gilt für Individualsoftware, d.h. Auftragsarbeit.)

    Änderungen des Pflichtenheftes bzw. Abweichungen davon müßen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. Dabei besteht sogar eine Mitwirkungspflicht des Prograinmierers (bzw. Herstellers); (d.h., er muß den Auftraggeber (je nach dessen Wissensstand, also wenn der das Problem selbst nicht erkennen kann) auf Probleme mit dem Pflichtenheft hinweisen, wenn also eine andere als die spezifizierte Lösung besser wär. Wurde das Pflichtenheft erfüllt, muß der Auftraggeber selbstverständlich das Produkt auch (vertragsgemäß) kaufen.

    Grundsätzlich verjährt nach deutschem Recht ein Fehler nach 6 Monaten, auch wenn er nicht durch Verschleiß verursacht wurde, also auch bei Software. (Verschleiß ist da ja relativ selten.) Der Käufer muß die Fehler selbst vor Ablauf dieser Frist reklamieren, andernfalls hat er in alter Regel keine Ansprüche gegenüber dem Hersteller (Prüfungspflicht des Käufers). (Das gilt i.d.R. für "Stangensoftware".)

    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegt weiteren Beschränkungen. So ist die Haftung bei direkten Personenschäden (für andere besteht sowieso keine Haftung) auf bis zu 160 Mio. DM beschränkt. Die Haftung für Sachschäden, die nur besteht, wenn das Funktionieren der fehlerhaften Funktion ausdrücklich zugesichert wurde, gilt nur für Privatsachen. (Was "privat" heißt, entscheidet dabei nicht der Benutzer oder die hauptsächliche Verwendung des Gerätes, sondern andere objektive Kriterien.) [Siehst Du was Du glaubst, oder glaubst Du was Du siehst, der Seher]
    Falls die Erkennung des Fehlers bei der Herstellung noch nicht möglich war, besteht natürlich auch keine Haftung für den Hersteller. Bei Importgeriten haftet im Allgemeinen der Importeur oder der Händler, da eine Klage in Taiwan (z.B.) kaum jemandern zuzumuten ist.

    Der Autor des Programmes kann bei Fehlern nicht belangt werden, wenn er bei einer Firma, für diesen Zweck angestellt war. Da Programmieren eine "gefahrengeneigte Arbeit" ist, muß sein Arbeitgeber die Fehlerfreiheit sicherstellen, nicht der Programmierer selber. Ein freier Programmierer dagegen haftet natürlich selbst. Hat ein Anwender eine fehlerhafte Version eines Programmes gekauft, so muß er diese beim Vertreiber gegen die "fehlerfreie" Version umtauschen (oder Geld zurücknehmen und neu kaufen). Er darf nicht stattdessen eine Schwarzkopie der neueren Version benutzen (auch wenn sie nicht teuerer ist).

    Auch von einem rechtmäßig erworbenen Programm dürfen Kopien nur mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers angefertigt werden, soweit der bestimmungsgemäße Gebrauch des Programmes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (Das gilt z.B. auch für Kopien auf die Festplatte, soweit diese ausdräcklich verhindert werden (Kopierschutz).

    Zur Realisierung der Rücknahme eines Programms durch den Hersteller: Er kann vom Kunden die Rückgabe der Hardware und die physikalische Löschung des Programms verlangen (ggf. mit eidesstattlicher Erklärung und notarieller Beglaubigung). Eine physikalische Rückgabe des Programms ist nicht erforderlich, sofern der Hersteller noch eine Kopie davon besitzt.

    Nun zum Thema Viren bzw. Programmanomalien, also Progammcode, der die Fähigkeit zur Reproduktion hat und eine Funktionalität (das kann auch die Reproduktion sein), die in rechtswidriger etwas ausführt, das der berechtigte Benutzer nicht wünscht. Gutartige Viren sind danach zwar theortisch möglich, aber kaum praktisch. (Welche Funktionalität wünschen schon alle Benutzer eines Programms, die dieses nicht selbst erfüllt?) [Softwarefehler beheben, ein "User"] (Nebenbei: Man darf Viren nicht nach unbeteiligten Dritten bennen, solange auch eine andere Bennung möglich ist. Der Entwickler des Virus ist dabei natürlich nicht unbeteiligt.)

    Eine Virenverseuchung stellt natärlich einen Mangel dar. Es ist aber von der Beweisführung her sehr problematisch und teuer, nachzuweisen, daß das Virus beim Hersteller auf die Diskette gelangt ist.

    Die Praxis, zeitlich befristete Lizenzen zu vergeben und das Programm nach Ablauf der Zeit sich selbst zerstören zu lassen, ist nur dann zulässig, wenn der Benutzer darüber informiert wird und wirklich nur das Programm und nicht irgendwelche anderen Dateien zerstört werden.

    Die Veränderung eines Programms ist im alIgerneinen nicht zulässig, außer zur Beseitigung von Fehlern oder vielleicht zur Druckeranpassung. (Aber auch ein Virus, das Fehler beseitigt, muß nicht gutartig sein. Vielleicht will der Benutzer es ja gar nicht.)

    Ingo

 

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